Eine Festanstellung bietet ein sicheres wiederkehrendes Einkommen. Will man aber selbst noch kreative und unabhängige Projekte umsetzen, kann das im Nebenerwerb erfolgen. Wenn die Arbeitnehmertätigkeit der Hauptbeschäftigung entspricht, so ist man darüber sozialversichert. Beiträge für die selbstständige Tätigkeit fallen in der Regel nicht an, solange Arbeitszeit und Gewinn der selbständigen Tätigkeit die Hauptbeschäftigung nicht übersteigen.
Eine Erwerbshybridität empfiehlt sich besonders in den Gründungsjahren, wenn anfangs noch geringe Gewinne erwirtschaftet werden. Mit einer Arbeitnehmertätigkeit im Haupterwerb entfällt die Belastung durch die SV-Beiträge, zumal Selbständige sowohl den Arbeitnehmeranteil als auch den Arbeitgeberanteil abführen müssen.
Allerdings wird die Einkommensteuer auf beide Tätigkeiten fällig. Beide Einkommen werden addiert und das Gesamteinkommen unterliegt der regulären Besteuerung. Dazu müssen die Anlage N für Arbeitnehmer und die Anlage S für Selbständige eingereicht werden..
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