Seit dem 28. Juni 2025 gilt das sog. „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG), womit eine EU-Richtlinie umgesetzt wird, welche technische Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich festlegt. Ziel ist es, digitale Angebote für Menschen mit Behinderungen ebenso gut nutzbar anzubieten wie für Menschen ohne Behinderungen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte und Dienstleistungen. Kleinstunternehmen sind ausgeschlossen, soweit sie Dienstleistungen erbringen. Werden Produkte in Umlauf gebracht, so fallen die Unternehmen wiederum unter das BFSG.
Als Kleinstunternehmer gelten Unternehmen mit
- weniger als zehn Beschäftigten
- einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro
- einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro
Im Falle offener Fragen und Unsicherheiten bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit seit 2025 für Kleinstunternehmen eine (kostenlose) Beratung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz an – was im Interesse der eigenen Rechtssicherheit unbedingt zu empfehlen ist.

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